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Private Nutzung des Geschäftswagens - 1%-Pauschalierung
Nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 4, S. 2 EStG kann die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs für jeden Kalendermonat mit einem Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich der Umsatzsteuer angesetzt werden. Fahren Sie also ein Fahrzeug im Wert von Euro 60.000 dann
beträgt der Wert der privaten Nutzung dieses Wagens und damit der Betrag, den Sie
zusätzlich monatlich versteuern müssen, Euro 600.
Wenn Sie Ihren Wagen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte nutzen, müssen Sie pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte 0,03 % aufschlagen (§ 8 Abs. 2 EStG). Im Detail gibt es aber so unterschiedliche Fragestellungen mit entsprechender Rechtsprechung, dass auf den umfassenden
verwiesen wird. Denn es hat so viele Änderungen in der Vergangenheit gegeben, dass auch versierte Steuerberater und Finanzbeamte kaum noch mitkommen. Schauen Sie selbst auf diesen
Beispielslink zur Handelskammer Hamburg.
Als Grundsatz gilt: Die Bewertung der privaten Nutzung für Zwecke der Lohnsteuer kann
- pauschal nach der 1%-Regelung erfolgen. Hierbei wird - wie dargelegt - als geldwerter Vorteil monatlich 1 Prozent des Brutto-Inlands-Listen(neu)preises angesetzt.
- Alternativ kann die Privatnutzung jedoch auch mit den tatsächlichen, durch Fahrtenbuch ermittelten Kosten angesetzt werden.
Fahren Sie also mit Ihrem 60.000 Euro-Wagen
täglich 30 km zur Arbeit und 30 km zurück, dann ergibt sich die folgende Abrechnung:
Euro 60.000 x 1 % = Euro
600
Euro 60.000 x 0,03 % x 30 km = Euro 540
Euro 1.140
Davon können Sie allerdings wiederum das Kilometergeld absetzen, das Sie eigentlich als Werbungskosten berücksichtigen könnten, also z.B. Euro 0,30 x 30 km x 20 Arbeitstage = Euro 420
Folglich beträgt dann der von Ihnen zu versteuernde Wert der privaten Nutzung des Firmenwagens
1.140 Euro minus 180 Euro und damit rein netto 960 Euro im Monat.
Betrieblich veranlasste Fahrten mit dem privaten Pkw
Die betrieblich veranlassten Fahrten mit dem privaten Pkw können mit dem pauschalen Kilometersatz angesetzt werden. Dieses "Kilometergeld" gilt der pauschale Kilometersatz 0,30 Euro je mit dem Privat-PKW gefahrenen Kilometer.
Informationen zum Listenpreis bei der 1% Pauschalierung
Als Listenpreis gilt die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für das Fahrzeug im Zeitpunkt seiner Erstzulassung in Deutschland. Dieser Bruttolistenpreis umfasst die Umsatzsteuer sowie die Kosten für - auch nachträglich eingebaute - Sonderausstattungen. Nicht zum Listenpreis gehören hingegen
- die Kosten für Überführung und Zulassung des Fahrzeugs
- der Wert eines weiteren Satzes Reifen einschließlich Felgen (z.B. Winterreifen)
- die Kosten für ein Autotelefon
Der Bruttolistenpreis für ein Neufahrzeug wird auch nicht reduziert, wenn der tatsächliche Kaufpreis wegen Preisnachlass (zum Beispiel Händlerrabatt) deutlich niedriger ist (BFH vom 25.5.1992 - Az.VI R146/88) oder das Auto ein Gebrauchtwagen ist und somit die Anschaffungskosten weitaus geringer waren (BFH vom 1.3.2001 - Az. IV R27/00). Es gilt immer der ursprüngliche Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung einschließlich Umsatzsteuer. Es ist ebenfalls egal, ob es sich um ein Leasingfahrzeug handelt oder ob der Arbeitnehmer selbst einen Teil des Anschaffungspreises aus eigener Tasche zahlt (Auszug aus:
Details zur 1 %-Regelung bei Geschäftswagen).