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Steuerrecht:   Unternehmer / Steuererklärung     bei Finanztip.de

Private Nutzung des Geschäftswagens - 1%-Pauschalierung

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4, S. 2 EStG kann die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs für jeden Kalendermonat mit einem Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich der Umsatzsteuer angesetzt werden. Fahren Sie also ein Fahrzeug im Wert von Euro 60.000 dann beträgt der Wert der privaten Nutzung dieses Wagens und damit der Betrag, den Sie zusätzlich monatlich versteuern müssen, Euro 600.

Wenn Sie Ihren Wagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen, müssen Sie pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 0,03 % aufschlagen (§ 8 Abs. 2 EStG). Im Detail gibt es aber so unterschiedliche Fragestellungen mit entsprechender Rechtsprechung, dass auf den umfassenden

Ratgeber Besteuerung des Dienstwagens
verwiesen wird. Denn es hat so viele Änderungen in der Vergangenheit gegeben, dass auch versierte Steuerberater und Finanzbeamte kaum noch mitkommen. Schauen Sie selbst auf diesen Beispielslink zur Handelskammer Hamburg.

Als Grundsatz gilt: Die Bewertung der privaten Nutzung für Zwecke der Lohnsteuer kann Fahren Sie also mit Ihrem 60.000 Euro-Wagen täglich 30 km zur Arbeit und 30 km zurück, dann ergibt sich die folgende Abrechnung:
Euro 60.000 x 1 % =     Euro     600
Euro 60.000 x 0,03 % x 30 km =   Euro    540
Euro 1.140

Davon können Sie allerdings wiederum das Kilometergeld absetzen, das Sie eigentlich als Werbungskosten berücksichtigen könnten, also z.B. Euro 0,30 x 30 km x 20 Arbeitstage = Euro 420

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Folglich beträgt dann der von Ihnen zu versteuernde Wert der privaten Nutzung des Firmenwagens
1.140 Euro minus 180 Euro und damit rein netto 960 Euro im Monat.

Betrieblich veranlasste Fahrten mit dem privaten Pkw

Die betrieblich veranlassten Fahrten mit dem privaten Pkw können mit dem pauschalen Kilometersatz angesetzt werden. Dieses "Kilometergeld" gilt der pauschale Kilometersatz 0,30 Euro je mit dem Privat-PKW gefahrenen Kilometer.

Informationen zum Listenpreis bei der 1% Pauschalierung

Als Listenpreis gilt die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für das Fahrzeug im Zeitpunkt seiner Erstzulassung in Deutschland. Dieser Bruttolistenpreis umfasst die Umsatzsteuer sowie die Kosten für - auch nachträglich eingebaute - Sonderausstattungen. Nicht zum Listenpreis gehören hingegen Der Bruttolistenpreis für ein Neufahrzeug wird auch nicht reduziert, wenn der tatsächliche Kaufpreis wegen Preisnachlass (zum Beispiel Händlerrabatt) deutlich niedriger ist (BFH vom 25.5.1992 - Az.VI R146/88) oder das Auto ein Gebrauchtwagen ist und somit die Anschaffungskosten weitaus geringer waren (BFH vom 1.3.2001 - Az. IV R27/00). Es gilt immer der ursprüngliche Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung einschließlich Umsatzsteuer. Es ist ebenfalls egal, ob es sich um ein Leasingfahrzeug handelt oder ob der Arbeitnehmer selbst einen Teil des Anschaffungspreises aus eigener Tasche zahlt (Auszug aus: Details zur 1 %-Regelung bei Geschäftswagen).
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