Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden stellt der Betrieb einer Fahrradrikscha keine unerlaubte Personenbeförderung im Sinne der Straßenverkehrsordnung dar.
Trotz dieser Entscheidung kann bezweifelt werden, dass sich das außergewöhnliche Transportmittel hierzulande durchsetzt.
Beschluss des OLG Dresden vom 11.01.2004
Ss (OWi) 460/04
ZAP EN-Nr. 44/2005