Keine Halterhaftung bei Falschparken auf Privatgrundstück
Wird ein auf einem Privatparkplatz abgestelltes Fahrzeug abgeschleppt, kann nur der Fahrer auf Erstattung der angefallenen Abschleppkosten in Anspruch genommen werden. Der Halter des falsch geparkten Wagens haftet auch dann nicht, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist.
§ 25a StVG, wonach bei ungeklärter Fahrereigenschaft gegen den Halter ein Bußgeld für falsches Parken verhängt werden kann, ist auf den Fall der privatrechtlichen Haftung für die Abschleppkosten nicht entsprechend anwendbar.
Beschluss des LG Hamburg vom 06.02.2006
318 S 111/05
NJW 2006, 1601