Probefahrt - Gebrauchtwagenkauf

Unfälle während Probefahrt mit Vorführwagen

Für Unfälle mit dem Vorführwagen, die dadurch entstehen, dass der potenzielle Autokäufer sich mit dem Fahrzeug nicht richtig auskennt, haftet er nicht, wenn der Unfall nur leicht fahrlässig hervorgerufen wird (BGH NJW 1972, S. 1363). Der Fahrer sollte aber davon ausgehen könne, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß versichert ist, damit im Falle eines Unfalles der Gegnerschaden auch bezahlt wird. Im Gegenzug hat der Verkäufer natürlich auch das Recht, den Autointeressenten nach dem Führerschein zu fragen und ihn sich zeigen zu lassen.

Die Rechtsprechung zu Unfällen und Schäden während einer Probefahrt zeigt, dass Umsicht insbesondere auf Seiten des Verkäufers geboten ist. Nachstehend werden auszugsweise wichtige Urteile in Kurzform wiedergegeben.

Probefahrt ohne Führerschein

Lässt es ein Fahrzeughalter in vorwerfbarer Weise zu, dass ein Kaufinteressent mit dem zum Kauf angebotenen Pkw eine Probefahrt unternimmt, obwohl er über keine gültige Fahrerlaubnis verfügt, so wird die bestehende Vollkaskoversicherung von ihrer Leistungspflicht frei, wenn der Kaufinteressent dabei einen Unfall verursacht. Ein schuldhaftes Verhalten des Fahrzeughalters liegt nach Meinung des Landgerichts Hannover dann vor, wenn sich der Fahrzeughalter nicht den Führerschein des Kaufinteressenten zeigen lässt. Er darf sich weder auf die Auskunft des Fahrers verlassen noch darauf, dass jemand, der mit einem Kraftfahrzeug zu den Verkaufsverhandlungen vorfährt, auch tatsächlich eine Fahrerlaubnis besitzt.
Urteil des LG Hannover vom 03.05.1999 - 20 O 260/97 in DAR 1999, 365
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Versicherungsschutz während einer Probefahrt

Wem das Fahrzeug bei einer Probefahrt gestohlen wird, hat Anspruch auf Schadensersatz gegen seine Teilkaskoversicherung. Quelle: Auto bei Probefahrt gestohlen

Der Versicherungsnehmer eines kaskoversicherten Motorrades handelt grob fahrlässig und verliert daher den Versicherungsschutz, wenn er einem als Kaufinteressenten für sein Motorrad auftretenden Unbekannten die Maschine ohne jede Sicherheit allein überlässt. Der Kaufinteressent sollte zumindest identifiziert werden (Personalausweis oder ähnliches).
Urteil des OLG Düsseldorf vom 23.02.1999 - 4 U 77/98 in ZFS 1999, 297

Einem Motorradbesitzer wurden vom Oberlandesgericht Köln 10.650,- € als Entschädigung aus der Teilkaskoversicherung zugesprochen, nachdem sein Motorrad während einer Probefahrt entwendet worden war. Während der Probefahrt verschwand der angebliche Herr Krause mit der BMW und ließ sein altes Motorrad zurück, von dem sich später herausstellte, dass es als Bastlerfahrzeug für 600,- € erworben und nicht umgemeldet worden war. Der Versuch, den angeblichen Käufer zu ermitteln, blieb daher ohne Erfolg. Quelle: Versicherungsschutz für Motorradklau während einer Probefahrt

Wer bei einem Autoverkauf einem Fremden zu arglos vertraut, muss sich nicht wundern, wenn am Ende das Auto weg ist. Auf die Hilfe einer Haftpflichtversicherung oder Kaskoversicherung wegen des Autodiebstahls braucht er dann auch nicht zu hoffen. Denn der Versicherungsnehmer, der unbedacht handelt, führt in der Regel den Versicherungsfall (hier: Autodiebstahl) schuldhaft herbei - und die Assekuranz muss nicht zahlen. Quelle: Diebstahl beim Autokauf

Ein Motorradfahrer verunglückte auf einer Probefahrt mit dem Motorrad eines Freundes. Wegen der Unfallfolgen (unter anderem 65-prozentige Invalidität) nahm er seine Unfallversicherung in Anspruch. Die Versicherung verweigerte jedoch jede Zahlung mit dem Hinweis darauf, dass der verunglückte Versicherungsnehmer nur über eine Fahrerlaubnis zum Führen von Motorrädern bis zu 20 kW besaß, die Unglücksmaschine aber über 54 kW verfügte. Quelle: Motorradunfall ohne erforderliche Fahrerlaubnis

Ein Versicherungsnehmer handelt grob fahrlässig, wenn er bei einer Probefahrt einem Kaufinteressenten bei laufendem Motor das Steuer überlässt, der sodann ohne den Versicherungsnehmer losfährt und das Fahrzeug entwendet. Bei einem derart nachlässigen Verhalten des Versicherungsnehmers muss die Kaskoversicherung nicht für den Diebstahlschaden aufkommen. Quelle: Kaskoversicherung - grobe Fahrlässigkeit bei Fahrzeugdiebstahl

Verwandt: Grobe Fahrlässigkeit und Versicherungsschutz
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