Diese Anlage zur Fahrerlaubnis-Verordnung wird bei Finanztip.de in "browserfreundlicher" Form mit integrierten Links zu den verweisenden Gesetzestexten veröffentlicht, so dass Sie direkt mit einem weiteren Klick die betreffende Stelle im Gesetz oder der Verordnung aufrufen können.
Das Punktsystem für rechtskräftige Ordnungswidrigkeiten und rechtskräftige Verkehrsstraftaten sorgt mit einem bundeseinheitlichen Punktekatalog für die Gleichbehandlung aller im Straßenverkehr durch Verkehrsverstöße aufgefallenen Personen. Es soll auch erzieherisch auf die betroffenen Personen wirken und diesen Personen die Möglichkeit geben, das Ausmaß des eigenen Fehlverhaltens selbst zu beobachten.
Der § 4 Abs. 3 StVG sieht vor, welche Maßnahmen die Fahrerlaubnisbehörde gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis bei Erreichen bestimmter Punktzahlen zu ergreifen hat. Danach erfolgt bei 8 bis 13 Punkten eine schriftliche Verwarnung mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar.
Bei 14 bis 17 Punkten wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet, sofern innerhalb der letzten 5 Jahre kein Aufbauseminar besucht wurde. Wurde innerhalb der letzten 5 Jahre ein Aufbauseminar besucht, wird eine Verwarnung ausgesprochen und auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung hingewiesen. Ergeben sich 18 oder mehr Punkte, so gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnisbehörde hat der Person die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Während es früher in einzelnen Bundesländern teilweise noch die Möglichkeit gab, durch freiwillige Teilnahme an einem Nachschulungsseminar einen "Punkte-Rabatt" zu erreichen, ist dies durch § 4 Abs. 4 StVG in Verbindung mit § 45 FeV bundeseinheitlich geregelt.
Zusammenfassung: Mit dem Punktsystem ist eine eindeutige Regelung zur Qualifikation von Verkehrsverstößen und ihren Sanktionen geschaffen worden. Für die Anwendung des Punktsystems sind die im Verkehrszentralregister (VZR) gespeicherten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vgl. § 28 Abs. 3 StVG) mit einem bis zu sieben Punkten zu bewerten (§ 4 Abs. 2 StVG und § 40 FeV). Die bei Finanztip.de veröffentlichte Anlage 13 zu § 40 FeV enthält integrierte Links zu den verweisenden Gesetzestexten, so dass Sie direkt mit einem weiteren Klick die betreffende Stelle im Gesetz oder der Verordnung aufrufen können.
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