Zur Beantwortung dieser Frage hat der Gesetzgeber eine
"Allgemeine Verwaltungsvorschrift" zu § 15b StVZO erlassen und dort im § 2 im
Einzelnen aufgeschlüsselt, wieviele Punkte es für was gibt. Den Wortlaut des § 2 finden
Sie
Hier.
Zur Vereinfachung nehmen wir an dieser Stelle darauf Bezug.