Ferner kommt es bei der Verurteilung wegen eines vorsätzlich begangenen Rotlichtverstoßes mitentscheidend auf die Fahrgeschwindigkeit des Fahrzeugs an, da bei einer höheren Fahrgeschwindigkeit das Gelb- bzw. Rotlicht so spät erkennbar gewesen sein kann, dass ein rechtzeitiges Anhalten nicht mehr ohne weiteres möglich war.
Beschluss des KG Berlin vom 31.03.2004
3 Ws (B) 116/04
DAR 2004, 711
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