Messung der Rotlichtdauer bei vorsätzlichem Rotlichtverstoß

Bei der Feststellung eines so genannten qualifizierten Verkehrsverstoßes mittels Zeitmessung mit einer handelsüblichen Armbanduhr, ist wegen der Ungenauigkeit dieser Messmethode zugunsten des beschuldigten Kraftfahrers ein Sicherheitsabzug von mindestens einer Sekunde zu machen.

Ferner kommt es bei der Verurteilung wegen eines vorsätzlich begangenen Rotlichtverstoßes mitentscheidend auf die Fahrgeschwindigkeit des Fahrzeugs an, da bei einer höheren Fahrgeschwindigkeit das Gelb- bzw. Rotlicht so spät erkennbar gewesen sein kann, dass ein rechtzeitiges Anhalten nicht mehr ohne weiteres möglich war.

Beschluss des KG Berlin vom 31.03.2004
3 Ws (B) 116/04
DAR 2004, 711

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