Unzureichende Urteilsbegründung bei Verurteilung wegen Rotlichtverstoßes

Bei der Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes müssen die Urteilsgründe grundsätzlich auch Feststellungen darüber enthalten, wie weit das Fahrzeug bei Rotlichtbeginn von der Haltelinie entfernt war. Derartige Feststellungen sind ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn sich aus Zeugenaussagen eindeutig ergibt, dass das Rotlicht nicht erst gerade vor dem Überfahren der Haltelinie einsetzte. Ein solcher Ausnahmefall ist nicht gegeben, wenn der den Vorgang beobachtende Polizist das Fahrzeug erst wahrnimmt, als sich dieses auf dem Fußgängerüberweg befand und somit die Haltelinie bereits überquert hatte.

Urteil des KG Berlin vom 04.08.2005
3 Ws (B) 357/05
DAR 2005, 634

Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps