Autoradio in Vorführwagen rundfunkgebührenpflichtig
Das in einem Vorführwagen eines gewerblichen Autohändlers eingebaute Autoradio unterliegt der Rundfunkgebührenpflicht. Die Voraussetzungen für eine Befreiung als Zweitgerät liegen in diesem Fall nicht vor.
Beschluss des OVG Hamburg vom 14.04.2004
4 Bf 286/99
DAR 2005, 110