Dem Täter auf der Video-Spur

Ein Auto war in der Tiefgarage eines Mehrfamilienhauses wiederholt beschädigt worden. Irgendwann wurde es dem Autobesitzer zu bunt; er beschloss, etwas dagegen zu unternehmen. Da er einen Mitbewohner verdächtigte, installierte er in der Tiefgarage eine Videokamera und machte heimlich Aufnahmen. Eines Tages war es dann soweit: Eine Videoaufzeichnung schien eine Frau als Auto-Attentäterin zu überführen. Der Autobesitzer verklagte sie auf Schadenersatz und bot vor Gericht die Videobänder als Beweis an.

Beim Oberlandesgericht Karlsruhe fiel er damit allerdings glatt durch (12 U 180/01). Durch die heimliche Videoüberwachung der Tiefgarage habe er das Persönlichkeitsrecht der verdächtigten Frau und das aller anderen Mitbewohner verletzt. Die Videobänder dokumentierten Ausschnitte aus dem Privatleben seiner Mitbewohner. Ein so schwerer Eingriff in die Privatsphäre anderer Menschen sei nicht mit dem Interesse des Video-Filmers zu rechtfertigen, so dem Übeltäter auf die Spur zu kommen.

Sein Ziel, weitere Schäden am Auto zu verhindern, wäre durch eine offene Video-Überwachung genauso erreicht worden. Schon diese harmlosere Maßnahme hätte aller Voraussicht nach abschreckend gewirkt. Da die Beschaffung der Beweismittel rechtswidrig war, lehnten es die Richter ab, die Videobänder im Prozess als Beweismittel zuzulassen. Also konnte der Autobesitzer seine Vorwürfe nicht beweisen und die Klage wurde abgewiesen.


Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. November 2001 - 12 U 180/01
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