Abschleppkosten
Ist nach einem Verkehrsunfall Ihr Fahrzeug nicht mehr
fahrfähig und muss mit Hilfe Dritter vom Unfallort entfernt werden, so sind die damit
verbundenen Kosten vom Unfallgegner bzw. seiner Versicherung zu erstatten.Allerdings
erhalten Sie grundsätzlich nur die Kosten erstattet, die für
den Transport Ihres Wagens bis zur nächsten Vertragswerkstatt
anfallen (OLG Köln, VersR 92, 719). Bedeutend höhere Kosten für das
Abschleppen zu einer weiter entfernten Werkstatt oder bis nach Hause sind nur dann
erstattungsfähig, wenn dort die Reparaturkosten entsprechend niedriger sind (OLG Hamm,
VersR 70, 43).
Sollte Ihr Wagen einen Totalschaden haben, geht die
Rechtsprechung davon aus, dass Sie -zumindest innerhalb Deutschlands - für Ihr Fahrzeug
überall denselben Restwert erzielen können. Sie müssen daher am Unfallort jemanden mit
der Verwertung des Fahrzeugs beauftragen und dürfen Ihren Wagen nicht zwecks Verwertung
nach Hause abschleppen lassen. Tun Sie es doch, müssen Sie die Mehrkosten leider selbst
übernehmen (AG Köln, r+s 85, 296; AG Wiesbaden, zfs 94, 87).