Abschleppkosten

Ist nach einem Verkehrsunfall Ihr Fahrzeug nicht mehr fahrfähig und muss mit Hilfe Dritter vom Unfallort entfernt werden, so sind die damit verbundenen Kosten vom Unfallgegner bzw. seiner Versicherung zu erstatten.Allerdings erhalten Sie grundsätzlich nur die Kosten erstattet, die für den Transport Ihres Wagens bis zur nächsten Vertragswerkstatt anfallen (OLG Köln, VersR 92, 719). Bedeutend höhere Kosten für das Abschleppen zu einer weiter entfernten Werkstatt oder bis nach Hause sind nur dann erstattungsfähig, wenn dort die Reparaturkosten entsprechend niedriger sind (OLG Hamm, VersR 70, 43).

Sollte Ihr Wagen einen Totalschaden haben, geht die Rechtsprechung davon aus, dass Sie -zumindest innerhalb Deutschlands - für Ihr Fahrzeug überall denselben Restwert erzielen können. Sie müssen daher am Unfallort jemanden mit der Verwertung des Fahrzeugs beauftragen und dürfen Ihren Wagen nicht zwecks Verwertung nach Hause abschleppen lassen. Tun Sie es doch, müssen Sie die Mehrkosten leider selbst übernehmen (AG Köln, r+s 85, 296; AG Wiesbaden, zfs 94, 87).

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RA G. Kaßing bei Finanztip.de   Keine Haftung
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