Haftung bei ungeklärtem "Schleuderunfall"
Verliert ein Autofahrer auf glatter Fahrbahn die Gewalt über sein Fahrzeug, ist davon auszugehen, dass er entweder nicht mit der straßen- und witterungsbedingt zulässigen Geschwindigkeit gefahren ist oder aber ein unangepasstes Fahrmanöver durchgeführt hat. Auch wenn der genaue Unfallhergang, bei dem das schleudernde Fahrzeug einen anderen Pkw beschädigte, nicht geklärt werden konnte, ist in einem derartigen Fall von einer schuldhaften Verursachung des Unfalls durch den Schleudernden auszugehen. Der Halter des beschädigten Fahrzeuges musste jedoch im entschiedenen Fall wegen der bestehenden Betriebsgefahr seinen Schaden in Höhe eines Drittels selbst tragen, da er nicht nachweisen konnte, dass der Unfall für ihn unabwendbar war.
Urteil des OLG Frankfurt vom 18.11.2004
26 U 53/04
OLGR Frankfurt 2006, 100