Folgenschwerer Unfall nach Schubserei in Schulbus

Ein 10-jähriger Junge fiel nach einer Schubserei mit anderen Schülern aus einem Schulbus, bei dem sich durch den Druck der Kinder die hintere Tür geöffnet hatte. Der Junge wurde schwer verletzt. Die Eltern nahmen den Fahrer und den Busunternehmer auf Schadensersatz in Anspruch.

Das mit dem Fall befasste Oberlandesgericht Koblenz ließ keinen Zweifel daran, dass die schubsenden Mitschüler den Unfall schuldhaft mitverursacht hatten. Da es sich jedoch um eine Fahrt zur Schule handelte, griff zugunsten der anderen Kinder das Haftungsprivileg ein, das eine Haftung der Schüler untereinander in derartigen Fällen ausschließt.

Die Richter hatten nun die Frage zu entscheiden, ob diese Haftungsbefreiung zu einer vollen Haftung des Busfahrers, der trotz Erkennbarkeit der gefährlichen Situation nicht eingeschritten war, und des Halters des Busses führte. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass sich deren Haftung um den fiktiven Mithaftungsanteil der mitschuldigen Schüler verringerte. Fahrer und Halter waren daher so zu behandeln, als greife zugunsten der Mithaftenden das Haftungsprivileg nicht ein. Im Ergebnis erhielt der verletzte Schüler von der Haftpflichtversicherung des Busunternehmens nur zwei Drittel seines
Schadens ersetzt.

Urteil des OLG Koblenz vom 29.05.2006
12 U 1459/04
OLGR Koblenz 2006, 870
NZV 2006, 578

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