Keine spezielle Straßenreinigung für Skiroller-Fahrer
Eine Gemeinde ist nur insoweit zur Reinigung von Geh- und Fahrradwegen verpflichtet, wie es für die übliche Nutzung durch Fußgänger und Radfahrer erforderlich ist. Stürzt ein Skiroller-Fahrer mit ca. 20 km/h, weil sich trotz kurz vorher erfolgter Reinigung mit einer Kehrmaschine noch vereinzelt Steine auf dem Weg befanden, kann die Gemeinde hierfür nicht haftbar gemacht werden.
Beschluss des OLG Braunschweig vom 19.05.2005
3 U 192/04
NZV 2005, 581