Das Gericht ließ ein Sachverständigengutachten erstellen, durch das eine von der Standheizung ausgehende, ganz erhebliche Lärmbeeinträchtigung von 55 Dezibel im Schlafzimmer des klagenden Anwohners festgestellt wurde. Dieser konnte ferner nachweisen, dass er durch die ständigen Schlafunterbrechungen gesundheitliche Schäden davongetragen hatte.
Das Amtsgericht gab dem Interesse des Anliegers auf ungestörte Nachtruhe Vorrang vor dem Interesse des Autofahrers an einem vorgeheizten Auto und verurteilte diesen, den Betrieb der Standheizung in unmittelbarer Nähe des Anliegers künftig zu unterlassen. Dies hielt das Gericht auch deshalb für zumutbar, da in ausreichendem Abstand genügend Parkraum zur Verfügung stand.
Urteil des AG München vom 07.01.2005
123 C 3000/03
NJW 2005, 760
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