Keine Haftung bei Steinschlagschaden durch Mäharbeiten

Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch eine Gemeinde ist zu verneinen, wenn bei Mäharbeiten an einer außerörtlichen Umgehungsstraße ein Stein aufgewirbelt und dadurch ein vorbeifahrendes Fahrzeug beschädigt wird, sofern feststeht, dass der eingesetzte motorbetriebene Handrasenmäher über einen Auffangkorb und einen seitlichen Blechschutz verfügt sowie der Mitarbeiter der Gemeinde die zu mähende Fläche vorher nach Steinen abgesucht hat.

Urteil des OLG Celle vom 20.07.2006
8 U 23/06
Pressemitteilung des OLG Celle

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