Das Landgericht Coburg gab trotzdem dem Autofahrer Recht. Zwar war die Rotbuche tatsächlich gesund. Doch sie hatte - wie ein hinzugezogener Sachverständigengutachter bestätigte - einen ungünstigen Vergabelungsaufbau ("Druckzwiesel"), der als strukturelle Schwachstelle im Kronenaufbau und daher prinzipiell als bruchgefährdet einzustufen war. Diese Wachstumsauffälligkeit war für die Mitarbeiter des Forstbetriebs problemlos erkennbar. Dass gleichwohl keine weiteren Untersuchungen - gegebenenfalls auch unter Hinzuziehung eines Fachmanns - und die notwendigen Sicherungsmaßnahmen veranlasst wurden, begründete die Haftung des Forstbetriebs.
Urteil des LG Coburg vom 16.01.2008
12 O 471/06
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