"Verkehrsvorschriften" im Straßenverkehrsgesetz ( §§ 1 bis 6e StVG)
Teil I des StVG umfasst die gesetzlichen Bestimmungen und Ermächtigungen zur Zulassung von Kraftfahrzeugen und zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr, wie Fahrerlaubnis und Führerschein, der Fahrerlaubnis auf Probe, Aufbauseminar bei Zuwiderhandlungen innerhalb der Probezeit, Entziehung der Fahrerlaubnis, Punktsystem und das begleitete Fahren ab 17 Jahren.
"Haftpflicht" im Straßenverkehrsgesetz ( §§ 7 bis 20 StVG)
Teil II regelt die besondere Haftpflicht für die von Haltern und Führern von Kraftfahrzeugen und auch Anhängern zu vertretenden Sach- und Personenschäden. Gerade die so genannte Gefährdungshaftung hat für den Halter eine wesentliche Bedeutung. — die allgemeinen Anspruchsgrundlagen über unerlaubte Handlungen (insbesondere § 823 BGB) oder Vertrag bleiben hiervon unberührt.
Die Gefährdungshaftung nach § 7 StVG erfordert - im Gegensatz zur Regelung der Rechtsfolgen nach unerlaubten Handlungen (§ 823 BGB) - kein Verschulden. Es ist mithin egal, ob sich der Halter (oder der Fahrer) verkehrswidrig verhalten hat oder nicht. Der Artikel Halterhaftung / Gefährdungshaftung im Straßenverkehr beschreibt den Umfang und die Grenzen der Halterhaftung und wann spätestens ein Geschädigter seine Ansprüche geltend machen muss.
Die Gefährdungshaftung des Halters eines Kfz darf nicht verwechselt werden mit der so genannten Halterkostenhaftung bei Halt- oder Parkverstößen, denn bei derartigen Verstößen im "ruhenden Verkehr" können die Verfolgungsbehörden die Kosten auf den Halter abwälzen, wenn der Führer des Kfz nicht ermittelt werden kann.
"Straf- und Bußgeldvorschriften" im Straßenverkehrsgesetz ( §§ 21 bis 26a StVG)
Im Teil III des StVG kann man nachlesen, welche Sanktionen im Straßenverkehrsrecht drohen. Verkehrsordnungswidrigkeit werden in der Regel mit einem Bußgeld geahndet und bei schwerwiegenden Verstöße ist ein Tatbestand nach dem Verkehrsstrafrecht. Stichwort: Halterkostenhaftung bei Halt- oder Parkverstößen. Noch recht unbekannt ist manchem Verkehrsteilnehmer die Vorschrift des § 25a StVG (Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs), wonach dem Halter des Fahrzeugs auch die Kosten wegen eines Halt- oder Parkverstoßes auferlegt werden können, wenn der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann.
Fahren ohne Führerschein
Jeder sollte es eigentlich wissen: Wer ein Auto ohne Fahrerlaubnis führt, macht sich strafbar. Wer weiß schon, dass man sich nach dem Wortlaut des Gesetzes auch durch das unzulässige Fahren von "getunten" Fahrrädern mit Hilfsmotor strafbar machen kann, wenn durch Manipulationen die zulässige Km/h-Grenze überschreiten wird und deshalb für das Führen eine Fahrerlaubnis erforderlich ist. Mehr Informationen zum Thema "Fahren ohne Führerschein" enthält der Beitrag Fahren ohne Fahrerlaubnis.
Weitere Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz
Als weitere Straftaten gelten der Kennzeichenmissbrauch (§ 22 StVG) und der Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern (§ 22b StVG).
Wer in rechtswidriger Absicht ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger, für die ein amtliches Kennzeichen nicht ausgegeben oder zugelassen worden ist, mit einem Zeichen versieht, das geeignet ist, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen ... oder das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt, wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (§ 22 StVG). Das gleiche Strafmaß sieht § 22a StVG für das missbräuchliche Herstellen, Vertreiben oder Ausgeben von Kennzeichen vor. Der § 22b StVG sieht ebenfalls das gleiche Strafmaß für den Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern vor.
Verkehrsordnungswidrigkeit
Ordnungswidrig handelt nach § 24 StVG, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift (Rechtsverordnung) zuwiderhandelt, soweit die "Vorschrift" für einen bestimmten Tatbestand auf die Bußgeldvorschrift verweist.
Geringfügige Ordnungswidrigkeiten werden mündlich oder schriftlich mit einem Verwarnungsgeld zwischen 5 und 35 Euro geahndet. Lehnt der Betroffene die Verwarnung ab oder zahlt er nicht innerhalb einer Woche nach Zugang des schriftlichen Verwarnungsgeldangebots, wird gegen ihn ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Bei einem Bußgeldverfahren entstehen zusätzlich zu dem Verwarnungsgeld noch Gebühren und Auslagen. Mehr im Artikel Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr.
Bei Halt- oder Parkverstößen ist es nicht unbedingt erforderlich, dass die Bußgeldstelle den Fahrer des Fahrzeugs ermittelt, sondern der Halter hat die Kosten zu tragen, wenn vor Eintritt der dreimonatigen Verfolgungsverjährung der Führer des Fahrzeugs nicht mit angemessenem Aufwand ermittelt werden kann.
Verwarnungsgeld
Bei geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld / Knöllchen von fünf bis fünfunddreißig Euro erheben. Die einzelnen Regelsätze von Verwarnungsgeldern bei Verkehrsordnungswidrigkeiten sind in einem bundesweit einheitlichen Bußgeldkatalog festgelegt.
Bußgeld
Ein Bußgeld oder eine Geldbuße ist rechtlich als Sanktion bei einem Verstoß gegen eine Ordnungswidrigkeit zu interpretieren. Das Bußgeld steht als Sanktion gegen eine Verkehrsordnungswidrigkeit zwischen Verwarnungsgeld und Fahrverbot. Ist ein Verstoß nicht mehr geringfügig, der Betroffene mit einer Verwarnung nicht einverstanden oder wird das Verwarnungsgeld nicht oder nicht fristgemäß gezahlt, so kann die zuständige Verwaltungsbehörde einen Bußgeldbescheid erlassen, wenn sie eine Ahndung der Ordnungswidrigkeit für geboten hält.
Der Artikel Bußgeld bei Verkehrsordnungswidrigkeit verzweigt zu den Vorschriften, den allgemeinen Regelsätzen und beschreibt wann von den Regelsätzen abgewichen werden kann und unter welchen Voraussetzungen Bußgelder aus dem europäischen Ausland vollstreckt werden.
Fahrverbot
Die Verhängung eines Fahrverbotes kommt nach den gesetzlichen Bestimmungen weitaus häufiger in Betracht als allgemein vermutet wird. Ein Fahrverbot wird von der Behörde bei einer groben oder beharrlichen Verletzung der Pflichten eines Fahrzeugführers verhängt. Ein Fahrverbot kann immer nur gegen denjenigen angeordnet werden, der das Fahrzeug geführt hat. Der Fahrzeughalter ist davon grundsätzlich nicht betroffen. Die Anordnung eines Fahrverbotes hat die Funktion eines Denkzettels und soll auch erzieherisch wirken.
Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG (0,5 Promille-Grenze) eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen (§ 25 Abs. 1 S. 2 StVG). Der Artikel 0,5-Promille-Grenze am Steuer stellt die Prüfmethoden der Polizei und die Sanktionen besonders heraus.
0,5 Promille-Grenze
Entgegen einem weit verbreiteten Irrtum riskieren Autofahrer nicht erst dann eine Geldbuße und ein Fahrverbot, wenn sie die 0,5-Promille-Grenze erreicht haben. Bereits ein Promillewert von über 0,3 Promille oder bei Fahranfängern sogar noch weniger, kann die Verkehrsbehörde zu einer Verfolgung veranlassen.
"Verkehrszentralregister" im Straßenverkehrsgesetz ( §§ 28 bis 30c StVG)
Der Teil IV regelt die "Punkte in Flensburg" in der "Verkehrssünderkartei". Alle verkehrsrechtlich relevanten Straf- und Bußgeldentscheidungen werden im Verkehrszentralregister (VZR) des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg gespeichert. Registriert werden alle Verurteilungen wegen Verkehrsstraftaten und Verkehrsordnungswidrigkeiten, soweit ein Fahrverbot angeordnet oder eine Geldbuße von mindestens 40 Euro festgesetzt worden ist (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG). Der Artikel Informationen zum Verkehrszentralregister beschreibt die Voraussetzungen für die Tilgung von Punkten in Flensburg, die Tilgungsfristen, die Unterbrechungen und die Überliegefrist. Folgen Sie daher zur Wissenserweiterung diesem vorgenannten Link. Viele Autofahrer sind jedoch nur daran interessiert, wie sie den aktuellen Punktestand in Flensburg abfragen können.
"Fahrzeugregister" im Straßenverkehrsgesetz ( §§ 31 bis 47 StVG)
Das Kraftfahrt-Bundesamt führt eine sehr umfangreiche Datenbank (Fahrzeugregister) über die Fahrzeuge, für die Kennzeichen zugeteilt oder ausgegeben wurde (§ 31 StVG). Die auf § 47 StVG beruhende Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) mit rund 50 Paragrafen und diversen Anlagen ergänzt das Recht der Zulassung von Fahrzeugen im Straßenverkehr.
"Farberlaubnisregister" im Straßenverkehrsgesetz ( §§ 48 bis 63 StVG)
Teil V befasst sich mit der Führung eines Zentralen Fahrerlaubnis-Registers beim Kraftfahrt-Bundesamt. Stichwort Führerschein als amtliche Bescheinigung für die Fahrerlaubnis (§ 2 Abs. 1 StVG).
Im Zentralen Fahrerlaubnisregister werden die seit dem 1. Januar 1999 erteilten Fahrerlaubnisse mit den internationalen Fahrerlaubnisklassen A bis E gespeichert. Mit der Einführung dieser Fahrerlaubnis gilt in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) die gegenseitige unbeschränkte Anerkennung des EU-Führerscheins. Damit entfällt grundsätzlich eine Umtauschverpflichtung auch bei Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat.
Die "Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr" (Fahrerlaubnis-Verordnung oder ganz kurz FeV) aufgrund der Ermächtigungsvorschrift des § 63 StVG ist eine sehr umfassende und für den Verkehrsteilnehmer wichtige Verordnung. Denn hier sind im Detail die Regeln zur Fahrerlaubnis verankert. Auch die für Autofahrer so wichtige Punktbewertung nach dem Punktsystem ("Flensburgpunkte") ergibt sich aus einer Anlage zur Fahrerlaubnis-Verordnung.
Die Straßenverkehrsordnung (StVO)
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) enthält die Regeln (Verhalten, Verkehrszeichen usw.) für sämtliche Teilnehmer am Straßenverkehr. Sie wird auch manchmal als das kleine Grundgesetz für das Verhalten im Straßenverkehr bezeichnet. Diese Rechtsverordnung wird häufig an die Veränderungen im Straßenverkehr angepasst.
Beispiele: Vorschriften für Rollschuhfahrer und Inline-Skater (§ 24 StVO und § 31 StVO) oder für "Segways" (Segway Personal Transporter) gemäß § 7 Abs. 1 MobHV, der Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr.
Die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist für den Autofahrer in der Regel nicht von großem Belang. Hervorzuheben ist aber ganz besonders eine Vorschrift aus der StVZO, nämlich der § 31a StVZO. So heißt es im § 31a Abs. 1 StVZO (Fahrtenbuch):
"Die Verwaltungsbehörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war".
Mehr Informationen zur StVZO und zur Auflage ein Fahrtenbuch zu führen.
Sonderfall Halterkostenhaftung
Der § 25a StVG mit dem Titel "Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs" legt dem Halter eines Kfz oder seinem Beauftragten die Kosten eines Bußgeldverfahrens wegen eines Halt- oder Parkverstoßes auf, wenn der Führer des Fahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung und nicht unter angemessenem Aufwand ermittelt werden konnte.
Die so genannte Halterkostenhaftung hat der Gesetzgeber eingeführt, um den massiven Beweisproblemen der Bußgeldbehörden bei Verstößen gegen Halte- und Parkverbote zu begegnen. Sie setzt — anders als das Bußgeld- oder Strafverfahren - keinerlei Verschulden des Halters voraus.
Absicherung durch Versicherungen
Das Pflichtversicherungsgesetz (PflVersG) regelt die generelle Versicherungspflicht für Kraftfahrzeuge. Dieses Gesetz ist wichtig, damit jeder im Straßenverkehr Geschädigte (im Rahmen der Leistungspflicht des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers des Schädigers) auch entschädigt wird. Mehr dazu im Artikel Grundlagen zum Pflichtversicherungsgesetz.
Nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) besteht im Rahmen aller Pflichtversicherungen ein gesetzlicher "Direktanspruch" gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schädigers So heißt es im § 115 Abs.1 VVG: "Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt". Mehr dazu im Artikel Entschädigung durch Kfz-Haftpflichtversicherung.
Dem Entschädigungsfonds (Garantiefonds) kommt bei vielen Verkehrsunfällen mit unbekanntem Schädiger eine besondere Bedeutung zu. Ein typischer Fall ist das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, das nach § 142 StGB bestraft wird.
Wenn der Unfallverursacher nicht feststeht oder keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat oder das Versicherungsunternehmen insolvent geworden ist, können die Ansprüche gegen den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen geltend gemacht werden. Allerdings zahlt der Fonds nur subsidiär, wenn keine anderweitige Entschädigungsmöglichkeit zur Verfügung steht. Mehr dazu im Artikel Informationen zum Entschädigungsfonds.
Ausblick auf künftige Änderungen im Straßenverkehrsrecht
Wegen der Vielzahl der Änderungen im Straßenverkehrsrecht sind den Teilnehmern im Straßenverkehr sehr häufig die aktuellen Änderungen überhaupt nicht bewusst. Immer mehr sind auch EU-Bestimmungen in nationales Recht umzusetzen. Beispiel: Die zeitliche Befristung von Führerscheinen. Es ist daher für die Verkehrsteilnehmer sinnvoll, sich von Zeit zu Zeit zumindest grob und in strukturierter Form über das Straßenverkehrsrecht zu informieren. Der Buchhandel und auch das Web bieten hierfür zahlreiche Informationsquellen.
Das allgemeine Verkehrsrecht lässt sich grob in die folgenden Rechtsgebiete weiter unterteilen:
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