Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist wie die Straßenverkehrsordnung (StVO), die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) eine Rechtsverordnung auf Grundlage des § 6 StVG. Die Vorschriften aus der StVZO werden zunehmend in andere Verordnungen überführt. So ist das Zulassungsrecht jetzt in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und das Fahrerlaubnisrecht in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) geregelt.

Mit der Schaffung einer Fahrzeug-Genehmigungs-Verordnung (FGV) und einer Fahrzeug-Betriebs-Verordnung (FBV) sollen auch die restlichen Vorschriften aus der StVZO entfernt werden. Danach soll die StVZO endgültig abgeschafft werden. Die StVZO wird vorwiegend von technischen Mitarbeitern und Gutachtern konsultiert. Das Inhaltsverzeichnis der StVZO ist die Startseite zum Nachschlagen.

Hauptuntersuchung - "TÜV-Plakette"
Nach § 29 StVZO ist eine regelmäßige technische Untersuchung der Kraftfahrzeuge (Hauptuntersuchung, kurz: HU) vorgeschrieben. Als Nachweis für die erfolgreich durchgeführte Hauptuntersuchung erfolgt ein Stempel in der Zulassungsbescheinigung Teil I und äußerlich durch Anbringen der Prüfplakette am Heck-Kennzeichenschild. Die Straßenverkehrsbehörde bzw. im Notfall die Polizei kann nach § 17 StVZO die Behebung von technischen Mängeln innerhalb einer Frist auferlegen und bei Bedarf das Fahrzeug auch stilllegen, d.h. die Benutzung des Fahrzeugs wird dann untersagt.

Auflage ein Fahrtenbuch zu führen
Hervorzuheben ist aber ganz besonders eine Vorschrift aus der StVZO, nämlich der § 31a StVZO. So heißt es im § 31a Abs. 1 StVZO (Fahrtenbuch): "Die Verwaltungsbehörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war". Mehr dazu im Artikel Auflage ein Fahrtenbuch zu führen.

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