Dies nahm das Oberlandesgericht Hamm in folgendem Fall an. Hier war das durch die Gemeinde auf einer besonders glatteisgefährdeten Brücke morgens aufgebrachte Tausalz wegen der zu starken Verdünnung durch entstandenes Schmelzwasser im Laufe des Tages wirkungslos geworden. Obwohl in der kommenden Nacht mit überfrierender Nässe zu rechnen war, kam die Gemeinde ihrer vorbeugenden Streupflicht nicht nach. Der in der Nacht auf der eisglatten Brücke verunglückte Taxifahrer musste sich wegen seiner unvorsichtigen Fahrweise jedoch ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen.
Urteil des OLG Hamm vom 20.01.2006
9 U 169/04
NZV 2006, 587
OLGR Hamm 2006, 458
DAR 2007, 87
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