Sachverständigengebühren

Grundsätzlich sollten Sie nach einem Unfall den an Ihrem Fahrzeug entstandenen Schaden von einem Kfz.-Sachverständigen schätzen lassen. Die hierfür anfallenden Kosten muss der Unfallverursacher tragen (OLG Bremen, VersR 74, 371).

Handelt es sich um einen anerkannten (nicht unbedingt öffentlich bestellten und vereidigten) Sachverständigen, dürfen Sie sich darauf verlassen, dass sein Gutachten richtig ist ( OLG Karlsruhe, VersR 75, 335, OLG Hamburg, NZV 91, 351, NZV 94, 393). Die Kosten sind dann auch zu erstatten, wenn sich nachträglich herausstelllt, dass das Gutachten unrichtig ist ( OLG Hamburg, NZV 94, 393), es sei denn, Sie selbst haben den Sachverständigen falsch informiert und deshalb ist auch sein Gutachten falsch ( OLG Hamburg, aaO. und NZV 93, 228).


Nicht bei geringfügigem Schaden

Wenn absehbar ist, dass es sich um einen geringfügigen Schaden handelt, dürfenSie keinen Sachverständigen mit der Begutachtung beauftragen, denn dann wäre es unverhältnismäßig, Gutachterkosten zu verursachen. In diesem Falle sollten Sie der Versicherung den Kostenvoranschlag einer Kfz.-Fachwerkstatt vorlegen.

Bis zu welcher Höhe ein Schaden geringfügig ist, ist derzeit im Streit. Bislang waren Sie berechtigt, bei einem Schaden ab DM 1.000,00 einen Sachverständigen mit der Begutachtung zu beauftragen (AG Köln, zfs 94, 243). Das ist auch immer noch herrschende Meinung. Derzeit versuchen die Versicherer aber mit einigem Erfolg, diesen Betrag auf DM 1.500,00 anzuheben.

Zumindest in Bayern können Sie aber mit guter Begründung ab einem Schaden von DM 1.000,00 einen Gutachter beauftragen: In der vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz herausgegebenen Broschüre "Rechtstips zum Verkehrsunfall" (9. Auflage 1995, liegt in praktisch jedem bayerischen Gerichtsgebäude am Eingang zum Mitnehmen bereit!) steht wörtlich( S. 21): "Bei Schäden ab etwa DM 1.000,00 empfiehlt es sich, einen Kraftfahrzeug-Sachverständigen einzuschalten". Für diese Empfehlung steht also der bayerische Justizminister gerade. Und warum sollte sich ein bayerischer Richter im Streitfall nicht an die Empfehlung seines obersten Dienstherrn halten?

RA G. Kaßing bei Finanztip.de   Keine Haftung
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