Schaden durch herabfallende Tankpistole
Wird ein Fahrzeug beim Wegfahren aus einer Tankstelle durch eine wegen eines technischen Defekts aus der Halterung herausfallende Zapfpistole beschädigt, haftet der Tankstellenbetreiber für den entstandenen Schaden. Die Nichtschädigungspflicht gegenüber dem Kunden endet nicht mit dem Begleichen der Tankrechnung, sondern dauert bis zum Verlassen des Tankstellengeländes an.
Urteil des AG München vom 16.11.2006
272 C 24950/06
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