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Die Versicherung muss demzufolge für den Unfallschaden aufkommen, wenn der Fahrer das Ausweichmanöver den Umständen nach für geboten halten durfte. Dass der beabsichtigte Erfolg der Rettungsmaßnahme letztlich nicht eingetreten ist, spielt hierbei keine Rolle.
Urteil des OLG Oldenburg vom 22.09.2004
3 U 80/04
MDR 2005, 34
OLGR Oldenburg 2004, 580
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