| Kfz-Versicherung Tarifvergleiche Autoversicherungsrecht bei Finanztip.de |
Das Amtsgericht München folgte dieser Argumentation nicht. Bei der Teilkaskoversicherung sind solche Schäden abgedeckt, die nach dem objektiv vorliegenden Schadensbild auf eine Entwendung des Fahrzeuges oder dessen Teile zurückzuführen sind. Dabei muss der Versicherungsnehmer nicht die gesamte Tat als solche nachweisen. Eine Eintrittspflicht des Versicherers besteht danach bereits dann, wenn sich aus den äußeren Gegebenheiten eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Diebstahl ergibt. Dabei ist auch der Fall der lediglich versuchten Entwendung umfasst, da die Vertragsparteien einen den Dieb bereits im Versuchsstadium vertreibenden Versicherungsnehmer nicht schlechter stellen wollen, als jenen, der zunächst die Vollendung des Delikts abwartet. Die Teilkaskoversicherung musste nach alldem auch den Schaden an dem BMW ersetzen.
Urteil des AG München vom 09.02.2007
271 C 33125/06
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