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Schaden durch entwendete Fahrzeugembleme

Der Eigentümer eines BMWs und eines Mercedes stellte beide Fahrzeuge über Nacht vor seinem Anwesen ab. In dieser Nacht wurden von beiden Fahrzeugen die Markenembleme entfernt. Die für beide Autos bestehende Teilkaskoversicherung ersetzte nur den Schaden an dem Mercedes. Die Zahlung für den BMW wurde mit der Begründung abgelehnt, dass hier ein von der Teilkaskoversicherung nicht abgedeckter Fall der Sachbeschädigung vorlag, da ein BMW-Emblem, anders als ein Mercedes-Stern, bei dem Versuch des Entfernens stets zerstört werde.

Das Amtsgericht München folgte dieser Argumentation nicht. Bei der Teilkaskoversicherung sind solche Schäden abgedeckt, die nach dem objektiv vorliegenden Schadensbild auf eine Entwendung des Fahrzeuges oder dessen Teile zurückzuführen sind. Dabei muss der Versicherungsnehmer nicht die gesamte Tat als solche nachweisen. Eine Eintrittspflicht des Versicherers besteht danach bereits dann, wenn sich aus den äußeren Gegebenheiten eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Diebstahl ergibt. Dabei ist auch der Fall der lediglich versuchten Entwendung umfasst, da die Vertragsparteien einen den Dieb bereits im Versuchsstadium vertreibenden Versicherungsnehmer nicht schlechter stellen wollen, als jenen, der zunächst die Vollendung des Delikts abwartet. Die Teilkaskoversicherung musste nach alldem auch den Schaden an dem BMW ersetzen.

Urteil des AG München vom 09.02.2007
271 C 33125/06
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