Schaden durch Funkbetätigung des Garagentors

Auf der Heimfahrt öffnete ein Autofahrer, schon lange bevor er die Garage einsehen konnte, mit einem Funkgerät das automatische Garagentor. Dabei konnte er nicht sehen, dass ein Nachbar seinen Roller direkt vor dem Garagentor abgestellt hatte. Das sich öffnende Tor stieß gegen den Roller, der daraufhin umfiel und am Lack beschädigt wurde. Der Autofahrer meldete den Schaden seiner privaten Haftpflichtversicherung, die jedoch den Ersatz des Schadens mit der Begründung ablehnte, dieser sei bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden, wofür die Haftpflichtversicherung nicht einzutreten habe.

Das Landgericht München folgte dieser Argumentation nicht. Der Schaden war hier eingetreten, weil das Funkgerät ohne Sichtkontakt zur Garage bedient wurde. Dabei ist es völlig unerheblich, dass das Funkgerät aus einem Auto heraus benutzt wurde. Der Schaden wäre auch eingetreten, wenn das Funkgerät vom Inneren eines Hauses oder von einem noch außerhalb der Sichtweite des Garagentores befindlichen Fußgänger in Betrieb genommen worden wäre. Es genügt demnach nicht der örtliche und zeitliche Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Fahrzeugs, sondern die Gefahr muss von diesem selber ausgehen. Somit hatte die private Haftpflichtversicherung den Schaden an dem Roller zu ersetzen.

Beschluss des LG München I vom 05.01.2007
13 S 18433/06
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