Das Landgericht München folgte dieser Argumentation nicht. Der Schaden war hier eingetreten, weil das Funkgerät ohne Sichtkontakt zur Garage bedient wurde. Dabei ist es völlig unerheblich, dass das Funkgerät aus einem Auto heraus benutzt wurde. Der Schaden wäre auch eingetreten, wenn das Funkgerät vom Inneren eines Hauses oder von einem noch außerhalb der Sichtweite des Garagentores befindlichen Fußgänger in Betrieb genommen worden wäre. Es genügt demnach nicht der örtliche und zeitliche Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Fahrzeugs, sondern die Gefahr muss von diesem selber ausgehen. Somit hatte die private Haftpflichtversicherung den Schaden an dem Roller zu ersetzen.
Beschluss des LG München I vom 05.01.2007
13 S 18433/06
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