Obwohl der Schaden letztlich durch das Betätigen der Hebebühne und das Hochfahren des dadurch beschädigten Fahrzeugs entstanden ist und die Garagenhöhe bei genauer Betrachtung nicht ausreichend war, wies das Amtsgericht München die Klage nach Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten ab. Angesichts der nicht unerheblichen Größe des zuvor abgestellten, besonders hohen Audi SUV hätte für dessen Fahrer die Verpflichtung bestanden, die Eignung des Stellplatzes vorab zu überprüfen, auch im Hinblick darauf, ob die Benutzung der Hebebühne problemlos möglich sei. Da er dies unterlassen hatte, stand ihm auch kein Anspruch auf Schadensersatz zu.
Urteil des AG München vom 25.05.2007
271 C 3012/07
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