Zwingender Zeitabstand zwischen Trinkende und Atemalkoholmessung
Zwischen dem Trinkende und einer Atemalkoholmessung müssen mindestens 20 Minuten vergangen sein. Erst dann hat sich das Risiko von Schwankungen auf ein zu vernachlässigendes Maß verringert. Ist die 20-minütige Wartezeit nicht eingehalten, ist das Messergebnis nicht verwertbar. Es genügt in diesem Fall auch nicht, einen Sicherheitsabschlag vorzunehmen.
Beschluss des OLG Jena vom 01.09.2005
1 Ss 211/05
DAR 2006, 225