Kein Fahrverbot bei geringfügiger Fahrstrecke

Auch wenn nachweislich eine Trunkenheitsfahrt vorliegt, kann das Gericht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls von der an sich angezeigten Verhängung eines Fahrverbots absehen. Eine solche Ausnahme nahm das Bayerische Oberste Landesgericht im Fall eines angetrunkenen Autofahrers an, der seinen Pkw ohne Anlassen des Motors nur über ein bis zwei Meter rückwärts rollen ließ, um einem anderen Verkehrsteilnehmer die Ausfahrt zu ermöglichen. Das Gericht hielt unter diesen Umständen die Anordnung eines Fahrverbots für unverhältnismäßig.

Beschluss des BayObLG vom 24.01.2005
2 ObOWi 757/04
DAR 2005, 458

Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps