Keine Trunkenheitsfahrt auf privatem Garagenhof
Eine strafrechtlich relevante Trunkenheitsfahrt setzt ein Verhalten im öffentlichen Verkehrsraum oder zumindest einen unmittelbaren Bezug des Geschehens zum öffentlichen Verkehr voraus. Dies ist nicht gegeben, wenn ein Fahrzeug ausschließlich auf einem privaten Garagenhof, der erkennbar nur der Nutzung der Mieter des Anwesens vorbehalten ist, geführt wird.
Beschluss des LG Bonn vom 04.10.2004
34 Qs 187/04
ZAP EN-Nr. 8/2005