Mitverschulden des Beifahrers bei ersichtlich angetrunkenem Fahrer

Wer sich nach einem gemeinsamen Volksfestbesuch mit erheblichem Bierkonsum zu einem mit 1,54 Promille ersichtlich angetrunkenen Fahrer ins Auto setzt, handelt grob fahrlässig. Erleidet der Beifahrer Verletzungen durch einen vom Fahrer auf der gemeinsamen Heimfahrt alkoholbedingt verschuldeten Unfall, muss er einen Abzug von 25 Prozent hinnehmen.

Beschluss des KG Berlin vom 12.01.2006
12 U 261/04
DAR 2006, 506

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