Der § 316 StGB hat seinen Hauptanwendungsbereich in Fällen, in denen Autofahrer beim Fahren mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 und mehr Promille aufgegriffen werden. Ab 1,1 Promille wird unwiderlegbar vermutet, dass der Fahrzeugführer absolut fahruntüchtig ist. Das Strafmaß für Ersttäter wird in der Regel in einer Geldstafe, der Entziehung der Fahrerlaubnis und in der Verhängung einer Sperrfrist sowie dem Eintrag von sieben Punkten in Flensburg bestehen.
| Verkehrsstrafrecht |
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- Einleitung - Fahrerflucht - Nötigung - Verkehrsgefährdung - Alkohol am Steuer - Strafmaß / Sanktionen |
Eine Trunkenheitsfahrt kann auch bei weniger als 1,1 Promille vorliegen, wenn die Fahrunsicherheit durch entsprechende zusätzliche Beweisanzeichen (wie z.B. Schlangenlinienfahren, unmotiviertes Abkommen von der Fahrbahn usw.) nachweisbar ist. Der Fahrer muss insoweit alkoholbedingt Fahrfehler begehen oder alkoholbedingt Ausfallerscheinungen aufweisen. Ist ein derartiger Nachweis nicht möglich, so handelt es sich bei einer BAK zwischen 0,5 Promille und 1,09 Promille "nur" um eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG.
Befand sich der Fahrzeugführer infolge Alkoholeinflusses oder sonstiger berauschender Mittel im Vollrausch, so kann eine Bestrafung nach § 323a StGB erfolgen. So heißt es dort: "Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist."
Tätige Reue (zum Beispiel durch Teilnahme an einer verkehrstherapeutischen Rehabilitationsmaßnahme) kann im Ausnahmefall auch eine geringere Strafe bewirken. Hier ein Beispiel vom Landgericht Düsseldorf.
Wird das Fahrrad geschoben, liegt keinen Führen vor und insoweit auch kein Verstoß. Fahradfahrern kann wegen einer Trunkenheitsfahrt grundsätzlich nicht die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge entzogen werden. Allerdings kann die Fahrerlaubnisbehörde eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) - übrigens auch für Ersttäter - anordnen. Wenn im medizinisch-psychologischen Gutachten dem Betreffenden die Fähigkeit abgesprochen wird, zwischen Alkoholkonsum und dem Führen von Kfz hinreichend trennen zu können, darf der betreffenden Person auch die Fahrerlaubnis für Kfz entzogen werden (BVerwG vom 21.05.2008 - 3 C 32.07). Denn nach der Fahrerlaubnisverordnung begründet auch die Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad bei einem Alkoholpegel von mindestens 1,6 Promille Zweifel an der Kraftfahreignung.
Im Bereich von 0,5 bis zu 1,1 Promille BAK kann der Nachweis durch Messung der Atemalkoholkonzentration (AAK) über eine Atemalkoholprobe erbracht werden. Die Atemalkoholprobe ist im Gegensatz zu einer Blutprobe aber nicht erzwingbar. Bei noch höheren Werten wird der BAK-Wert ermittelt. Da die Atemalkoholkonzentration in § 24a StVG als ausreichendes Beweiskriterium anerkannt wird, wird die Entnahme einer Blutprobe zumindest im Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 24a StVG deutlich an Bedeutung verlieren.
Eine Trunkenheitsfahrt setzt voraus, dass der Fahrer unter Alkoholeinfluss das Auto gefahren hat. Auf die häufig anzutreffende Schutzbehauptung von Autofahrern erst nach einem Vorfall Alkohol getrunken zu haben, begegnen Polizisten (bzw. Richter) ggf. in der Anordnung von 2 Blutproben im Abstand von 30 Minuten in der Zeit kurz nach dem Vorfall. Durch einen Vergleich der Werte lässt sich häufig der Wahrheitsgehalt der Nachtrunkbehauptung kontrollieren.
Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website Ferner & Kollegen.
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