Verhindern
des Überholens
Wer die Überholspur für von hinten kommende Fahrzeuge
blockiert, begeht grundsätzlich ebenfalls eine Nötigung. Allerdings hat die
Rechtsprechung davon Ausnahmen gemacht, wenn der Gegner lediglich kurzzeitig am
Überholtwerden gehindert wird oder (so das Bayer. Oberste Landesgericht, DAR 1990, S. 187
und BGH ZfS 1987, S. 127) der Vordermann die Überholspur deswegen nicht freigibt, weil er
ohnehin bereits die zulässige erlaubte Höchstgeschwindigkeit fährt und den
Überholenden am Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hindern will.
Jedoch ist auch in diesem Falle der "Verkehrserziehung" Vorsciht geboten. Wer
jemanden von hinten "heranrasen" sieht und "zum Zwecke der Belehrung"
knapp vor ihm nach links ausschert, macht sich einer Nötigung schuldig, wenn er den
anderen zum scharfen Bremsen zwingt. Gerät der andere dadurch gar ins Schleudern und
damit in Gefahr, kann sogar ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vorliegen.
In diesem Fall muss der Vordermann mit erheblichen Strafen rechnen.