Verhindern des Überholens

Wer die Überholspur für von hinten kommende Fahrzeuge blockiert, begeht grundsätzlich ebenfalls eine Nötigung. Allerdings hat die Rechtsprechung davon Ausnahmen gemacht, wenn der Gegner lediglich kurzzeitig am Überholtwerden gehindert wird oder (so das Bayer. Oberste Landesgericht, DAR 1990, S. 187 und BGH ZfS 1987, S. 127) der Vordermann die Überholspur deswegen nicht freigibt, weil er ohnehin bereits die zulässige erlaubte Höchstgeschwindigkeit fährt und den Überholenden am Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hindern will. Jedoch ist auch in diesem Falle der "Verkehrserziehung" Vorsciht geboten. Wer jemanden von hinten "heranrasen" sieht und "zum Zwecke der Belehrung" knapp vor ihm nach links ausschert, macht sich einer Nötigung schuldig, wenn er den anderen zum scharfen Bremsen zwingt. Gerät der andere dadurch gar ins Schleudern und damit in Gefahr, kann sogar ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vorliegen. In diesem Fall muss der Vordermann mit erheblichen Strafen rechnen.

RA G. Kaßing bei Finanztip.de   Keine Haftung
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