Umweltprämie (Abwrackprämie) bei Kauf eines neuen Autos
Die so genannte Verschrottungsprämie ist Bestandteil des Konjunkturpaketes II und sollte
helfen, die Auto-Konjunktur zu stützen und alte Autos aus Umweltgründen von der Straße zu entfernen. Deshalb zieht das Bundesamt für Wirtschaft auch den irreführenden Begriff "Umweltprämie" vor. Da alte Autos vorwiegend von den nicht so Wohlhabenden gefahren werden, kommt die Abwrackprämie insbesondere den Herstellern kleinerer Autos zugute. Der Umweltgedanke geht aber nicht so weit, dass die Autosubvention nur für Autos mit geringem Schadstoffausstoß gezahlt wird.
Checkliste und Voraussetzungen für den Anspruch auf Umweltprämie
- Das bisherige Auto (Altfahrzeug) muss mindestens 9 Jahre alt sein.
- Das bisherige Auto muss mindestens ein Jahr auf den privaten Halter zugelassen sein.
- Das Altauto muss verschrottet werden. Darüber ist ein Nachweis zu erbringen. In den meisten Fällen übernimmt der Autohändler diesen Vorgang und besorgt die Bestätigung des Autoverwerters oder Schrotthändlers.
- Kauf eines neuen Autos, der mindestens die Anforderungen an die Abgasnorm Euro 4 erfüllt.
- Der Neuwagen muss auf den Namen des Halters des "Schrottautos" zugelassen werden. Die Zulassung auf den Halter muss bis zum 31.12.2009 erfolgen. Eine Mindesthaltedauer ist nicht vorgesehen.
- Der Begriff "Neuwagen" umfasst auch Jahreswagen und Leasing-Fahrzeuge.
- Ein Jahreswagen ist ein Auto, das – zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Zulassung auf den Halter – maximal ein Jahr einmalig auf einen Kfz-Hersteller, dessen Vertriebsorganisationen oder dessen Werksangehörigen, einen Kfz-Händler, eine herstellereigene Autobank, ein Automobilvermietungsunternehmen oder eine Automobilleasinggesellschaft zugelassen war.
- Die Kfz-Steuerersparnis für zwei Jahre, die ab dem 1. Janaur 2009 gilt, wird von der Subventionierung der Altauto-Halter nicht berührt und gilt unabhängig von der Abwrackprämie. Das gleiche gilt für die vorgesehene Einführung einer CO2-basierten Kraftfahrzeugsteuer.
- Die Bundesregierung hatte zunächst nur 1,5 Milliarden Euro für die Abwrackprämie eingeplant. Damit konnten rechnerisch die Halter von bis zu 600.000 Altautos gefördert werden. Ist das Geld verbraucht, so bestand nach dem Gesetz kein Anspruch mehr ("Windhundrennen"). Die Bundesregierung hatte dann aber die Förderung bis zum 31.12.2009 ausgedehnt. Die Abwrackprämie wird nun bis Ende 2009 gewährt. Der gesamte Fördertopf ist allerdings auf fünf Milliarden Euro aufgefüllt worden. Anfang September 2009 wird dieser Topf aufgebraucht sein.
- Die Umweltprämie ist als Zulage (Subvention) auch nicht der Einkommensteuer zu unterwerfen.
Auszahlung der Umweltprämie von 2.500 Euro
Die vorgesehenen Finanzmittel für die Verteilung der Zuwendungen betrugen zunächst insgesamt 1,5 Milliarden Euro und stellten die Obergrenze dar. Nach der erfolgten Aufstockung im April 2009 können statt der ursprünglich geplanten 600.000 rund zwei Millionen Bürger die Abwrackprämie in Höhe von 2500 Euro begehren. Damit ist die Höhe des ursprünglichen Fördertopfes mehr als verdreifacht worden. Grundsätzlich steht die Mittelverteilung unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel und erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge (Windhundverfahren) im BAFA.
Wie kommt der Autokäufer an die Abwrackprämie?
Entweder beauftragt der Autokäufer den Händler, den "Prämienantrag" zu stellen, oder aber der Neuwagenkäufer beantragt die Umweltprämie direkt beim Bundesamt für Wirtschafts- und Ausfuhrkontrolle (Bafa). Die Bafa hat außerdem für interessierte Bürger unter Tel. (030) 346465470 eine Telefon-Hotline eingerichtet. Die Antragsteller können sowohl allgemeine Unterlagen zur Erlangung der Umweltprämie als auch das Antragsformular von der Website des BAFA herunterladen.
Zur Stellung des Antrages auf Zahlung der Umweltprämie
Der Antrag auf Erlangung der Umweltprämie ist im Original mit den vorgeschriebenen Nachweisen ausschließlich an die auf dem Antragsvordruck angegebene Anschrift zu senden. Der Antrag kann auch durch einen Händler eingereicht werden. Der Antrag muss allerdings in jedem Fall durch den Antragsberechtigten unterschrieben sein. Eine Bescheidung erfolgt nur gegenüber dem Antragsberechtigten. Die Antragstellung mit Fax oder E-Mail ist ausgeschlossen.
Beizufügende Unterlagen zum Antragsformular
- Verwertungsnachweis nach § 15 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung von einem anerkannten Demontagebetrieb gemäß Altfahrzeugverordnung
- Verbindliche Erklärung des Betreibers eines anerkannten Demontagebetriebs auf dem Antragsformular,dass das Altfahrzeug einer Schredderanlage zugeführt wird.
- Kopie der Zulassungsbescheinigung des Altfahrzeugs: Teil I (Fahrzeugschein mit dem Vermerk der Zulassungsbehörde über die Außerbetriebsetzung) und Teil II (Fahrzeugbrief)
- Kopie der Zulassungsbescheinigung des Neufahrzeugs: Teil I (Fahrzeugschein) und Teil II (Fahrzeugbrief)
- Kopie der Rechnung bzw. des Leasingvertrags über den Erwerb des Neufahrzeugs
- Bei Jahreswagen von Werksangehörigen: Bescheinigung des Herstellers, dass der Pkw zum Zeitpunkt des Kaufs auf einen Werksangehörigen zugelassen war.
Kfz-Steuerreform: CO2-basierte Kraftfahrzeugsteuer
Die
neue Kraftfahrzeugsteuer wird ab dem 01.07.2009 für ab dem 01. Juli 2009 zugelasssene Neuwagen nach dem Schadstoffausstoß (Kohlendioxid/CO2) und dem Hubraum erhoben. Für die Jahre 2010 und 2011 ist die Basismenge von 120 Gramm pro Kilometer steuerfrei. Für die zwei folgenden Jahre 2012 und 2013 wird eine Herabsenkung auf 110 Gramm vorgenommen.
Kfz-Steuerbefreiung bis zu 2 Jahre
Unabhängig von der Förderung des nachträglichen
Einbaus von Partikelfilter und der Kfz-Steuerreform ab Juli 2009 wurde eine Steuervergünstigung bei Neukauf eines Autos bis zum 30. Juni 2009 gewährt: Steuerzahler, die innerhalb des Zeitraumes vom 5. November 2008 bis zum 30. Juni 2009 ein neues Auto kauften, brauchen ab dem Tag der Zulassung für ein Jahr lang keine Kfz-Steuer zu zahlen. Die Frist für die Kfz-Steuerbefreiung verlängert sich auf zwei Jahre, aber maximal bis zum 31.12.2010, wenn es sich bei der Erstzulassung um ein Auto mit Euro-5 oder Euro-6-Norm handelt.
Nach Ablauf der steuerfreien Phase erfolgt die Kfz-Besteuerung nach dem "Günstiger-Prinzip". Entweder wird die bisherige alte Steuerformel oder die neue neue CO-2-Steuer zur Berechnung der Steuerhöhe verwendet.
Fazit: Die rege Nachfrage nach Neuwagen wegen der attraktiven Umweltprämie hat auch dazu geführt, dass in anderen EU-Ländern und sogar in den USA eine ähnliche Subvention mit etwas schärferen Umwelt-Anforderungen gewährt wird. So positiv die Initialzündung für Autokäufer und damit auch für die Konjunktur zu werten ist: Die Verschrottungsprämie bewirkte einen starken Vorzieheffekt und wegen des Prinzips "Windhundrennen" bei starker Nachfrage teilweise auch zu einem Preiseffekt. Das führt zu einem deutlichen Rückgang der Autonachfrage nach Auslaufen der Verschrottungssubvention und auch zu einer Verzögerung der strukturellen Anpassung an den Markt.