Autofahrer muss mit Straßenglätte rechnen

Ein Autofahrer kam auf einer Landstraße ins Schleudern und stürzte mit seinem Pkw eine Böschung hinunter. Er verklagte das zuständige Bundesland auf Schadensersatz. Der Fahrer behauptete, durch vorangegangene Mäharbeiten am Straßenrand sei Gras auf die Fahrbahn geweht worden und habe zusammen mit der Nässe einen glitschigen Untergrund gebildet. Die Klage des Unfallfahrers hatte keinen Erfolg.

Für das Oberlandesgericht Frankfurt genügt das Land als Träger der Straßenbaulast seiner Verkehrssicherungspflicht im Zusammenhang mit der Durchführung von Mäharbeiten, wenn es das Schnittgut anschließend abseits vom Fahrbahnrand liegen lässt und nach einem Unwetter zeitnah eine Kontrollfahrt durchführt. Kommt es kurze Zeit später zu einem Verkehrsunfall, weil Grasschnitt auf die Fahrbahn geweht wurde, hat das Land hierfür nicht einzustehen. Das verwehte Gras stellt ein sichtbares Hindernis dar, mit dem ein Autofahrer rechnen muss.

Urteil des OLG Frankfurt vom 12.11.2004
15 U 132/04
OLGR Frankfurt 2005, 393

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