Für das Oberlandesgericht Frankfurt genügt das Land als Träger der Straßenbaulast seiner Verkehrssicherungspflicht im Zusammenhang mit der Durchführung von Mäharbeiten, wenn es das Schnittgut anschließend abseits vom Fahrbahnrand liegen lässt und nach einem Unwetter zeitnah eine Kontrollfahrt durchführt. Kommt es kurze Zeit später zu einem Verkehrsunfall, weil Grasschnitt auf die Fahrbahn geweht wurde, hat das Land hierfür nicht einzustehen. Das verwehte Gras stellt ein sichtbares Hindernis dar, mit dem ein Autofahrer rechnen muss.
Urteil des OLG Frankfurt vom 12.11.2004
15 U 132/04
OLGR Frankfurt 2005, 393
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