Unfallhaftung bei paarweisem Abbiegen

Ein nach rechts abbiegender Verkehrsteilnehmer muss sich nach § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO möglichst weit rechts einordnen. Tut er das nicht, trifft ihn gegenüber anderen Rechtsabbiegern eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Er muss den vorschriftsmäßig eingeordneten Rechtsabbieger sorgfältig beobachten, darf ihn nicht behindern, in Bedrängnis bringen oder gefährden und muss ihm notfalls den Vortritt lassen. Dies gilt auch für den Fall des wegen des Vorhandenseins zweier Fahrspuren zulässigen parallelen Rechtsabbiegens und insbesondere dann, wenn die Markierung nach der Haltelinie nicht fortgesetzt wird und Fahrstreifen auf der Straße, in die abgebogen wird, nicht markiert sind.

Kommt es beim Nebeneinanderabbiegen zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge, trifft den links Fahrenden das alleinige Verschulden an dem Unfall, soweit dem rechts Fahrenden kein Fahrfehler anzulasten ist.

Urteil des KG Berlin vom 28.06.2004
12 U 89/03
KGR Berlin 2005, 40
MDR 2005, 87

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