Oberlandesgericht Brandenburg vom 13.07.2010 - 2 U 13/09
So hat das OLG Brandenburg mit Urteil vom 13.07.2010 - Az 2 U 13/09 entschieden, dass bei einem Zusammenstoß auf einer Kreuzung sich beide den Gesamtschaden zur Hälfte teilen müssen.
Zum Urteilsfall: Ein Feuerwehrfahrzeug war mit eingeschaltetem Blaulicht bei rotem Ampellicht in die Kreuzung eingefahren und mit dem PKW der Klägerin kollidiert. Kommt es dann zur Kollision des Fahrzeugs, das trotz wahrnehmbaren Blaulichts und Martinshorns eines Einsatzwagens der Feuerwehr in den Kreuzungsbereich einfährt und dort mit diesem kollidiert, so ist nach Ansicht des OLG Brandenburg eine hälftige Schadensteilung angemessen. Denn auch von Sondereinsatzfahrzeugen mit Vorfahrtsberechtigung gehe eine Betriebsgefahr aus, die bei der Würdigung eines Unfall zu berücksichtigen ist.
Auch bei einer Sonderrechtsfahrt sind gemäß § 35 Abs. 8 StVO die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen. Die Vorschrift des § 38 StVO führt auch nicht zur Umkehrung des Vorfahrtsrechts. Sie lässt vielmehr die Regelung der Vorfahrt an Kreuzungen unberührt, gestattet also auch nicht ohne weiteres, bei rotem Ampellicht weiterzufahren.
OLG Naumburg vom 26.02.2009 — 1 U 76/08
Beim Einsatz von Sondersignalen ist der Fahrzeugführer eines Rettungswagens verpflichtet, sich in einen Kreuzungsbereich langsam hineinzutasten und sorgfältig zu beobachten, ob sein Sondersignal auch von allen anderen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen und entsprechend beachtet wird. Im Urteilsfall hat das OLG Naumburg den Verursachungsanteil des Fahrers des Rettungswagens mit 80 Prozent bei der Haftungsverteilung berücksichtigt, weil er trotz der für ihn roten Ampel mit 55 km/h in den Kreuzungsbereich hineinfuhr.
Kammergericht Berlin vom 02.10.2008 - 12 U 206/08
Kommt es bei einem Wendemanöver zu einem Unfall mit einem links überholenden Fahrzeug, so haftet allein der Wendende aufgrund seiner besonderen Sorgfaltspflichten. Auch die überhöhte Geschwindigkeit eines Einsatzfahrzeugs ändert nichts an der Haftungsverteilung bei einem Zusammenstoß. [Mehr hierzu im Artikel Beim Wendemanöver mit Einsatzfahrzeug kollidiert].
Kammergericht Berlin vom 31.05.2007 - 12 U 129/06
Für das Überqueren einer durch Rotlicht gesperrten Kreuzung kann ein Vorrang eines Einsatzfahrzeuges (Polizei, Notarzt, Feuerwehr) durch rechtzeitiges Einschalten von Blaulicht und Martinshorn geschaffen werden. Für die Frage, ob das Einschalten der Signale rechtzeitig erfolgte, ist im Falle des Überquerens einer durch Rotlicht gesperrten Kreuzung weniger die Entfernung von der Haltelinie als vielmehr die Zeit zwischen dem Einschalten beider Signale und dem Überfahren der Haltelinie maßgeblich. Wie lange diese Zeit zu bemessen ist, hängt von den Umständen der jeweiligen Situation ab.
Will der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges für den gesamten Bereich einer ampelgeregelten Kreuzung Wegerecht in Anspruch nehmen, so muss er blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn nicht nur rechtzeitig einschalten, sondern auch so lange eingeschaltet lassen, bis er den Kreuzungsbereich vollständig verlassen hat. Schaltet der Sonderrechtsfahrer bei Einfahrt in eine für ihn durch Rotlicht gesperrte Kreuzung das Signalhorn erst in einem räumlichen Abstand von etwa 13,5 Metern und einem zeitlichen Abstand von 4,9 Sekunden vor der Kollision für lediglich eine Tonfolge von ca. 3 Sekunden Dauer dem Blaulicht zu, geschieht dies nicht so rechtzeitig, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer dem Gebot, "sofort freie Bahn zu schaffen", hätten nachkommen können. Je mehr der Sonderrechtsfahrer von den Verkehrsregeln abweicht, umso mehr muss er Warnzeichen geben und sich vergewissern, dass der Verkehr sie befolgt.
Hat der Fahrer des Einsatzfahrzeuges demnach die anderen Verkehrsteilnehmer nicht rechtzeitig und nicht lange genug durch Einschalten der Warnsignale gewarnt und kommt es im Kreuzungsbereich zu einem Unfall, muss der Halter des Rettungswagens beweisen, dass der Unfallgegner das mit Blaulicht fahrende Einsatzfahrzeug so rechtzeitig hätte wahrnehmen können, dass eine unfallverhütende Reaktion noch möglich gewesen wäre. Gelingt dieser Nachweis nicht, haftet der Halter (hier das zuständige Land) alleine für den Unfallschaden.
Urteil des KG Berlin vom 31.05.2007 - 12 U 129/06, KGR Berlin 2008, 93
Kammergericht Berlin vom 15.01.2007 - 12 U 145/05
Ein mit Blaulicht fahrendes Polizeifahrzeug muss im Straßenverkehr besonders sorgfältig auf andere Verkehrsteilnehmer achten, um Unfallgefahren zu vermeiden. Fährt es mit hoher Geschwindigkeit in einen Kreuzungsbereich, muss die Sirene eingeschaltet sein. [Mehr hierzu im Artikel Polizeifahrzeug ohne Martinshorn].
OLG Jena vom 20.12.2006 - 4 U 259/05
Die Straßenverkehrsordnung erlaubt auch dem Führer eines Einsatzfahrzeugs kein Fahren ohne jegliche Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer. Selbst bei einer Fahrt mit Martinshorn muss er sich stets davon überzeugen, dass andere Autofahrer ihn wahrgenommen haben und vorbeilassen werden. [Mehr hierzu im Artikel Feuerwehrwagen mit Martinshorn hat nicht immer Vorfahrt].
OLG Dresden vom 20.12.2000 - 12 U 2428/00
Der Fahrer eines Fahrzeugs mit eingeschaltetem Sondersignal (Polizeiwagen, Sanitätsfahrzeuge) hat bei der Missachtung von Verkehrszeichen mit besonderer Sorgfalt darauf zu achten, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Im Falle eines Unfalls ist bei der Haftungsverteilung zu berücksichtigen, dass sich bei Fahrten mit eingeschaltetem Sondersignal die Betriebsgefahr erhöht, da es dadurch zu einer Behinderung und abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kommt.
OLG Nürnberg vom 27.10.1999 - 4 U 2349/99, DAR 2000, 69
Der Fahrer eines Polizeifahrzeuges ist trotz eingeschalteten Blaulichts zur Rücksichtnahme auf den Verkehr verpflichtet. Fährt er bei Rotlicht mit eingeschaltetem Blaulicht, aber ohne Martinshorn mit einer Geschwindigkeit von mindestens 67 km/h in eine Kreuzung ein und erfasst dabei einen Motorradfahrer, der bereits angehalten hat, trifft ihn das alleinige Verschulden an dem Unfall. Die Haftpflichtversicherung des Polizeifahrzeuges wurde daher verurteilt, dem schwerverletzten Motorradfahrer ein Schmerzensgeld von umgerechnet rund 25.000 Euro zu zahlen.
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