Unfall auf Radweg durch Gegenverkehr
Stürzt ein Fahrradfahrer auf einem Radweg wegen zwei vorschriftswidrig in falsche Richtung fahrender Radler, so haften diese als Gesamtschuldner in voller Höhe für den entstandenen Schaden und ein angemessenes Schmerzensgeld. Dem verunfallten Radfahrer kann kein Mitverschulden angelastet werden, weil er (angeblich) nicht rechtzeitig auf den daneben gelegenen Fußweg ausgewichen ist.
Die gesamtschuldnerische Haftung der Unfallverursacher bedeutet, dass sich der Geschädigte an jeden der Unfallverursacher in voller Höhe seiner Ansprüche halten kann. In der Regel wird er wohl vorrangig denjenigen in Anspruch nehmen, der ihm zahlungsfähiger erscheint oder der eine Haftpflichtversicherung vorweisen kann.
Urteil des OLG Celle vom 02.12.2004
14 U 103/04
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