Unfall zwischen Fußgänger und Polizeimotorrad

Ein Fußgänger, der eine der beiden durch einen breiten Mittelstreifen mit parkenden Fahrzeugen getrennten Richtungsfahrbahnen einer großen Straße überschreitet, ist grundsätzlich nur verpflichtet, in die Richtung zu blicken, aus der, wie bei einer Einbahnstraße, Fahrzeuge zu erwarten sind. Er muss auch nicht mit einem Polizeimotorrad rechnen, das nur mit blauem Blinklicht - ohne Horn - in entgegengesetzter Fahrtrichtung fährt. Den Motorradfahrer trifft hier eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Der durch die Kollision verletzte Fußgänger muss sich in einem solchen Fall kein Mitverschulden anrechnen lassen.

Urteil des KG Berlin vom 05.04.2005
12 U 123/04
Pressemitteilung des KG Berlin

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