Beibehaltung der Geschwindigkeit trotz blinkender "Vorampel”

Ein vor einer Ampelanlage in einer Entfernung von circa 150 Metern installiertes und mit deren Phasenwechsel gekoppeltes gelbes Blinklicht hat im Normalfall den alleinigen Zweck, zum Beispiel wegen Sichtbehinderung oder einer hohen Anfahrgeschwindigkeit auf die dahinter liegende Verkehrsampel hinzuweisen.

Ein Kraftfahrer ist daher nicht verpflichtet, bereits wegen der blinkenden "Vorampel” seine Geschwindigkeit unter die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu reduzieren. Er darf vielmehr unter Beibehaltung derselben Geschwindigkeit weiter auf die Wechsellichtzeichenanlage zufahren und muss erst bei deren Phasenwechsel auf Gelb und auch nur dann anhalten, wenn ihm dies mit einer normalen Bremsung noch möglich ist.

Urteil des BGH vom 26.04.2005
VI ZR 228/03
DAR 2005, 447
BGHR 2005, 1037

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