In der Praxis tritt das Problem dann nicht auf, wenn der Unfallgeschädigte die Erstattung der Kosten an den Gutachter abgetreten hat. Ist dies nicht der Fall, muss es dem Geschädigten möglich sein, zunächst die Zahlung der Versicherung abzuwarten und erst dann die Gutachterrechnung zu bezahlen. Die Gutachter sind in aller Regel auch durchaus bereit, die Schadensersatzzahlung der Versicherung abzuwarten, sofern sich die Bearbeitungsdauer im Rahmen hält.
Urteil des LG Traunstein vom 22.09.2004
5 S 3169/04
NJW-RR 2004, 1681
NJW Spezial 2004, 353
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