Haftungsverteilung bei Unfall mit Einsatzfahrzeug

Tastet sich ein Autofahrer noch in den Kreuzungsbereich hinein, obwohl er bereits das Signalhorn eines Einsatzfahrzeugs wahrgenommen hat und dessen Fahrtrichtung nicht ausmachen kann, haftet er allein für den Schaden, der durch den darauf folgenden Unfall mit dem Einsatzwagen entstanden ist. Da im entschiedenen Fall alle anderen Fahrzeuge im Kreuzungsbereich stehen geblieben waren, konnte der Fahrer des an sich wartepflichtigen Rettungsfahrzeugs darauf vertrauen, dass kein weiteres Fahrzeug in den Kreuzungsbereich einfahren wird.

Urteil des AG Prüm vom 21.04.2004
6 C 557/03
NJW-RR 2004, 965

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