Erhöhtes Verletzungsrisiko durch Geschwindigkeitsüberschreitung
Selbst wenn ein Unfall für einen Pkw-Fahrer mit einem unachtsam die Straße überquerenden Fußgänger auch bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit nicht vermeidbar gewesen wäre, trifft ihn ein Mitverschulden, da nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine niedrigere Aufprallgeschwindigkeit zu geringeren Verletzungen führt.
Bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 58 km/h und einer Aufprallgeschwindigkeit von 41,1 km/h ging das Kammergericht Berlin davon aus, dass bei Einhaltung der vorgeschriebenen 50 km/h der Aufprall mit nur noch 26 km/h erfolgt wäre. Im Ergebnis musste der Pkw-Fahrer 25 Prozent des Schadens tragen.
Urteil des KG Berlin vom 24.11.2005
12 U 188/04
NJW 2006, 1677