Verteilung der Betriebsgefahr zwischen Straßenbahn und Pkw
Die von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr kann zu einer Haftung auch für solche Schäden führen, die durch das Fahrzeug ohne oder nicht nachgewiesenes Verschulden seines Halters oder Fahrers verursacht werden (so genannte Betriebsgefahr). Bei der Abwägung der Betriebsgefahren mehrerer an einem Unfall beteiligter Kraftfahrzeuge sind die jeweiligen „Kräfteverhältnisse“ zu berücksichtigen.
Kommt es auf einer Kreuzung zu einer Kollision zwischen einer Straßenbahn und einem Pkw und kann nicht geklärt werden, wer freie Fahrt hatte, ist wegen der von einer Straßenbahn ausgehenden größeren Betriebsgefahr eine Haftungsverteilung von 40 zu 60 zulasten des Straßenbahnbetreibers auszugehen.
Urteil des OLG Celle vom 21.02.2006
14 U 121/05
Pressemitteilung des OLG Celle