Haftungsverteilung bei Kettenauffahrunfall

Ein Autofahrer kollidierte auf der Autobahn infolge zu geringen Sicherheitsabstands oder Unaufmerksamkeit mit dem vor ihm fahrenden Fahrzeug. Daraufhin fuhr noch ein nachfolgender Wagen auf. Die Halter der beiden letzten Fahrzeuge des Kettenauffahrunfalls stritten über die Haftungsverteilung. Das Landgericht Hanau stellte eine Mithaftung des Fahrers des mittleren Kfz fest. Dieser konnte nicht beweisen, dass ein rechtzeitiges Abbremsen nicht mehr möglich und der Auffahrunfall für ihn unabwendbar war. Er musste daher 25 Prozent des erlittenen Heckschadens selbst tragen und in gleicher Höhe für den Frontschaden des auf ihn Auffahrenden aufkommen.

Urteil des LG Hanau vom 16.12.2005
2 S 236/05
DAR 2006, 330

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