Bei der Prüfung der Aufsichtspflicht von Eltern ist davon auszugehen, dass sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes, nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie danach bestimmt, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Üblicherweise werden Kinder jedenfalls zu Beginn der allgemeinen Schulpflicht mit 6 Jahren an die Teilnahme im Straßenverkehr herangeführt und gewöhnt. Danach folgt in der Regel die Teilnahme als Radfahrer im Straßenverkehr und zwar auch ohne Begleitung der Eltern, nachdem das Kind das Fahrradfahren technisch beherrscht, die wesentlichen Verkehrsregeln erlernt und die Eltern sich vergewissert haben, dass sie ein verkehrsgerechtes Verhalten ihres Kindes im Straßenverkehr erwarten dürfen.
Es entspricht daher gesicherter Rechtsprechung, dass etwa ab dem 8. Lebensjahr ein Kind, das ein Fahrrad hinreichend sicher fahren kann, über Verkehrsregeln eindringlich unterrichtet worden ist und sich über eine gewisse Zeit im Verkehr bewährt hat, auch ohne Überwachung durch die aufsichtspflichtigen Eltern mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen kann, etwa um zur Schule zu fahren oder einen sonst bekannten, geläufigen Weg zurückzulegen.
Für das Oberlandesgericht Oldenburg bestand im entschiedenen Fall auch kein Grund von den dargestellten, bewährten Rechtsprechungsgrundsätzen abzuweichen im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber mit der gesetzlichen Neuregelung eine Verantwortlichkeit von Kindern bis zu 10 Jahren weitgehend ausgeschlossen hat. Diese Haftungsbeschränkung führt daher nicht zu erhöhten Anforderungen bei der elterlichen Aufsichtspflicht. Der Motorradfahrer hatte danach weder gegen das Kind noch seine Eltern Anspruch auf Ersatz seines Schadens.
Urteil des OLG Oldenburg vom 04.11.2004
1 U 73/04
OLGR Oldenburg 2005, 25
DAR 2005, 343
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