Das überwiegende Verschulden traf allerdings das Kind. Von einem 11-Jährigen kann erwartet werden, dass er die Grundregeln des Straßenverkehrs beachtet und vor Betreten der Fahrbahn nach links und rechts schaut. Demgegenüber trifft einen Autofahrer nicht nur die besondere Pflicht, am Straßenverkehr teilnehmende bis 10 Jahre alte Kinder im Auge zu behalten. Diese Pflicht zur erhöhten Aufmerksamkeit besteht auch gegenüber Kindern und Jugendlichen bis zu etwa 14 Jahren.
Im konkreten Fall hätte der Autofahrer das auf dem Fußweg gehende Kind beobachten müssen. Wäre er aufmerksamer gewesen, hätte er noch rechtzeitig abbremsen können. Im Ergebnis traf den Autofahrer eine Mithaftung von 40 Prozent.
Urteil des OLG Hamm vom 11.04.2005
13 U 144/04
DAR 2006, 272
|
|