Diese Situation ist jedoch nicht mit dem Fall vergleichbar, in dem ein Kind kurz nach Einbiegen aus einer anderen Straße mit seinem Fahrrad gegen die weit geöffnete hintere Tür eines am Fahrbahnrand abgestellten Pkws stößt. In diesem Fall hat sich eine spezifische Gefahr des motorisierten Straßenverkehrs verwirklicht, vor dessen Folgen Kinder nach dem Gedanken des Gesetzgebers geschützt werden müssen. Demzufolge lehnte der Bundesgerichtshof eine Haftung des Kindes für den an dem Pkw entstandenen Schaden ab.
Beschluss des BGH vom 11.03.2008
VI ZR 75/07
NJW-Spezial 2008, 267
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