Haftungsprivileg für Kinder bei Unfall mit nur vorübergehend stehendem Verkehr

Die (Mit-)Haftung von Kindern bis zum Alter von 10 Jahren ist nach der Neuregelung des Haftungsrechts zum 1. Juli 2002 bei Verkehrsunfällen grundsätzlich ausgeschlossen (§ 828 BGB). Dieses Haftungsprivileg greift jedoch nicht ein, wenn ein Kind mit seinem Fahrrad auf einem Parkplatz einen dort abgestellten Pkw streift und beschädigt. Unfälle mit dem stehenden Verkehr sind jedoch nicht mit dem Fall zu vergleichen, in dem ein Rad fahrendes Kind infolge Unachtsamkeit mit einem Kraftfahrzeug kollidiert, das gerade verkehrsbedingt anhält.

Beim Zusammenstoß mit einem verkehrsbedingt haltenden Kraftfahrzeug, das das Kind wegen der Sichtbehinderung durch eine Hecke nicht herankommen sehen konnte und mit dem es deshalb möglicherweise nicht rechnete, handelt es sich um eine typische Überforderungssituation für das Kind durch die Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe im motorisierten Straßenverkehr, sodass auf derartige Fälle der gesetzliche Haftungsausschluss anzuwenden ist. Der Bundesgerichtshof wies daher die Klage eines Autofahrers ab, der vor dem Einbiegen in eine Hauptstraße angehalten hatte und in diesem Moment von einem seitlich herannahenden 8-jährigen Radfahrer angefahren wurde.

Urteil des BGH vom 17.04.2007
VI ZR 109/06
BGHR 2007, 748
RdW 2007, 444
NJW 2007, 2113
DAR 2007, 454

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