Ausnahme von der Erkundigungspflicht vor Anmietung eines Ersatzwagens
Grundsätzlich trifft einen Unfallgeschädigten vor Anmietung eines Unfallersatzwagens eine Schadensminderungspflicht in der Form, dass er sich beim Autovermieter nach dem günstigsten Tarif erkundigen und gegebenenfalls Preisvergleiche mit anderen Anbietern vornehmen muss. Unterlässt er dies schuldhaft, ist der Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung nur zum Ersatz des günstigeren Mietwagentarifs verpflichtet.
Unter besonderen Umständen kann von diesem Grundsatz jedoch abgewichen werden. So entschied das Oberlandesgericht Köln, dass kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorliegt, wenn der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall am zweiten Weihnachtsfeiertag einen Mietwagen zu einem deutlich über dem Normaltarif liegenden Mietpreis anmietet.
Urteil des OLG Köln vom 19.06.2006
16 U 10/06
DAR 2006, 691
OLGR Köln 2006, 786