Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft den Geschädigten grundsätzlich eine Informationspflicht. Er muss sich schon aus eigenem Interesse nach einem günstigeren Tarif erkundigen, da er anderenfalls die Mehrkosten selbst zu tragen hat. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter und der Reparaturwerkstätte angebotene Tarif sei "auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten", rechtfertigt es nicht, zulasten des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren. Dasselbe gilt, wenn dem Geschädigten überhaupt nur ein Tarif angeboten wird.
Versäumnisurteile des BGH
vom 13.06.2006 - VI ZR 161/05 und
vom 04.07.2006 - VI ZR 237/05
DAR 2006, 681 und 682
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